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NEUGESTALTUNG IN DER MITTE DES REICHES 79
ger gilt dies für die Nachricht, dass im Jahre 1261 Markgraf Heinrich die Stadt Eise- nach wieder seiner Herrschaft unterwerfen konnte345.
Dem Versuch Sophies von Brabant und ihres Sohnes Heinrich, nach der ersten Stabilisierung ihrer Herrschaft an der Lahn und in der Hassia ihre Erbgüter in Thü- ringen, insbesondere die Wartburg und die Stadt Eisenach, mit dem militärischen Bei- stand Herzog Albrechts von Braunschweig von ihren wettinischen Verwandten zurück zu erlangen, war somit kein Erfolg beschieden. Zwar gelang es ihnen, bei dem kurzen Einfall nach Thüringen unter Führung Albrechts in der zweiten Jahreshälfte 1259 oder im Frühjahr 1260 Eisenach mit seinen noch immer dem ludowingischen Landgrafen- haus anhängenden Bürgern zu gewinnen, doch reichten ihre Kräfte nicht aus, die Stadt nach dem Abzug des Welfenherzogs länger zu halten. Spätestens als Albrecht 1262/63 durch seine Verwicklung in die dänischen und holsteinischen Angelegenheiten nahe- zu völlig im Norden gebunden war, wahrscheinlich aber bereits Anfang 1261, mussten sie sich aus Eisenach zurückziehen und war ihr Vorhaben, ihre Machtbasis mit Hilfe so bedeutender thüringischer Herrschaftszentren wie der Wartburg und der Stadt Ei- senach nach Osten zu erweitern, vorerst gescheitert. Umso drängender stellte sich die Aufgabe, ihre rechtlich immer noch nicht fundierte Herrschaft im Innern, insbesonde- re in dem Kernraum der Hassia, durch die Regelung der ungeklärten Frage der Main- zer Kirchenlehen auf eine sichere Grundlage zu stellen.
V. Die Langsdorfer Verträge
Die Entscheidung dieses zentralen Problems stand, wie im Udestedter Vertrag 1254 vereinbart, mit dem Erreichen der Mündigkeit von Sophies Sohn Heinrich in der Jah- resmitte 1256 unmittelbar an, war aber aufgrund unvorhersehbarer Wechselfälle auf Mainzer Seite immer wieder aufgeschoben worden346. Spätestens seit dem Frühjahr 1261 jedoch drängte der neue Mainzer Erzbischof Werner von Eppstein (1259–1284), der schon zu Beginn seines Pontifikats im Spätherbst 1259 erste deutliche Zeichen in diese Richtung gesetzt hatte347, mit Macht auf eine Lösung. Im Mai 1261 verkünde- te er im Beisein zahlreicher hochgestellter Prälaten auf seinem ersten Provinzialkon- zil in Mainz die Exkommunikation Sophies, Heinrichs und ihrer Helfer wegen der wi- derrechtlichen Inbesitznahme der ledig gewordenen Mainzer Kirchenlehen Heinrich Raspes348 und verhängte das Interdikt über die Orte ihrer Herrschaft349. Hierbei sprach
345 Cronica Reinhardsbrunnensis (wie Anm. 244), S. 623; hier Anm. 1 auch zu dem erst im 15. Jahrhundert überlieferten Tagesdatum (25.1.) der Rückeroberung Eisenachs durch Heinrich den Erlauchten.
346 Vgl. dazu oben S. 53 f.
347 Siehe oben S. 54 mit Anm. 237.
348 Zitat oben Anm. 36.
349 Gudenus, Codex diplomaticus (wie Anm. 36), Bd. 1, S. 680 f., Nr. 299; Böhmer/will, XXXVI (Erzbi-
schof Werner), s. 354, nr. 44; Grotefend/rosenfeld, s. 24, Nr. 68; doBenecker, Regesta, Bd. 3, S. 456, Nr. 2899. Vgl. dazu etwa Gerlich (wie Anm. 114), S. 315; heiniG (wie Anm. 56), S. 369. Zu der Provinzialsynode von 1261 vgl. auch Stefanie unGer, Generali concilio inhaerentes statuimus. Die Re-


































































































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