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54 MATTHIAS WERNER
folger, der seit Anfang Oktober 1259 amtierende Werner von Eppstein, sofort nach Beginn seines Pontifikats bei einem Aufenthalt in Amöneburg im November 1259 mit der Erneuerung des 1252 geschlossenen Schutzvertrages mit dem Grafen Wittekind von Battenberg und mit einer scharfen Verurteilung von Sophies engstem Helfer Kon- rad von Elben Zeichen für ein entschlossenes Vorgehen in Nordhessen zu setzen237. Doch verlagerten sich auch seine Tätigkeitsschwerpunkte rasch in das Rhein-Main- Gebiet, auf die dortige Landfriedenstätigkeit und auf reichspolitische Bemühungen, die von „politischer Nähe zur staufischen Dynastie“ geleitet waren (Heinig)238. Nord- hessen und Thüringen wurden von ihm in seinen ersten Regierungsjahren mit Ausnah- me eines kurzen Aufenthalts in Erfurt Ende 1261/Anfang 1262 nicht aufgesucht239.
Es waren somit unvorhersehbare Einzelereignisse wie die beiden Gefangensetzun- gen Erzbischof Gerhards und die instabile Situation im Reich nach dem Tode König Wilhelms von Holland im Januar 1256 mit ihren reichs- und territorialpolitischen Fol- gen für die erzbischöfliche Politik, die Sophie nach dem Juni 1256 zunächst unbehelligt im Besitz der Mainzer Kirchenlehen beließen und ihr, zumal sie auch von anderer Sei- te keinerlei Gefährdungen ausgesetzt war, eine weitere Stabilisierung ihrer Herrschaft Hessen ermöglichten. Zugleich aber nutzte Sophie, die seit 1260 ihren Sohn Heinrich zunehmend an der Regierung beteiligte240, das vorübergehende Nachlassen des erzbi- schöflichen Drucks in den Jahren 1256/60 auch dazu, ihre politischen Aktivitäten wie- der stärker auf Thüringen zu richten241.
will, XXXV (Erzbischof Gerhard I.), s. 338, nr. 177 ff.; S. 347 f., Nr. 253 f., Nr. 256 f., Nr. 261. Als einzige bedeutsamere Regierungshandlung in diesem Raum ist in dieser Zeit seine Vermittlung in dem nach dem Tod Graf Bertolds I. († 1254/58) ausgebrochenen Erbstreit zwischen den Grafen Ludwig II. und Gottfried V. von Ziegenhain Anfang Juli 1258 in Speyer bezeugt, ebd. S. 343, Nr. 221, Ziegen- hainer Regesten online Nr. 78  (Stand: 22.11.2012); ilGen/VoGel, S. 331 f. HeiniG (wie Anm. 56), S. 358, spricht geradezu davon, dass sich in der Frage der Kirchenlehen „die Thematik sogar bis zum Ende von Gerhards Pontifikat entschärft“ habe.
237 Vgl. oben S. 45 mit Anm. 196, sowie Böhmer/will, XXXVI (Erzbischof Werner), S. 350, Nr. 5; Grote- fend/rosenfeld, S. 21 f., Nr. 62; dazu ilGen/VoGel, s. 332 ff.
238 heiniG (wie Anm. 56), S. 364–371 (Zitat S. 366); zu Erzbischof Werner von Eppstein vgl. jetzt vor al- lem den Beitrag von Regina schäfer im vorliegenden Band.
239 Böhmer/will, XXXVI (Erzbischof Werner), S. 355 ff., Nr. 55, 63 ff.; diese Aufenthalte standen in Ver- bindung mit seiner Pragreise Dezember/Januar 1261/62 zur Teilnahme an der Krönung König Otto- kars II. und dessen Gemahlin, vgl. Gerlich (wie Anm. 114), S. 315 ff.
240 Sprach Sophie in ihren Urkunden der Jahre 1254/58 von Heinrich durchweg nur als von ihrem Sohn, so wurde Heinrich in Urkunden von 1260 und 1261 als dominus noster bzw. als Landgraf von Thüringen tituliert und stellte seine erste eigene, sein Bündnis mit Graf Gottfried V. von Ziegenhain betreffende Urkunde, dazu unten S. 81 mit Anm. 356, im Juni 1262 aus, Wyss, S. 127, Nr. 166; Grotefend/rosen- feld, S. 23 ff., Nr. 65 f., 70.
241 Vgl. hierzu jetzt den Beitrag von Mathias kälBle im vorliegenden Band. Zu Sophies Aktivitäten in Bra- bant, die insbesondere ihren Wittumsgütern galten, siehe künftig eingehend stanGe-methfessel (wie Anm. 139).


































































































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