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56 MATTHIAS WERNER
15 Urkunden Sophies und ihres Sohnes Heinrich, die für diesen Zeitraum überliefert sind245, betrifft keine einzige die Beziehungen zu den wettinischen Vettern in Thürin- gen. Ebenso wenig haben sich auch von wettinischer Seite, wo Heinrich der Erlauch- te, wie bereits erwähnt, seit 1253/55 seine Söhne, zunächst Albrecht und zwischenzeit- lich 1259/61 auch dessen jüngeren Bruder Dietrich, mit wachsender Selbstständigkeit an der Herrschaft in Thüringen beteiligte, direkte urkundliche Zeugnisse für Kontakte zu Sophie und Heinrich oder andere Hinweise auf Beziehungen zu Hessen erhalten246.
Auch zu sonstigen thüringischen Angelegenheiten finden sich in der urkundlichen Überlieferung zu Sophie und ihrem Sohn Heinrich in der Zeit zwischen ihrem selbststän- digen Herrschaftsbeginn in der Hassia bis zu den Langsdorfer Verträgen von 1263 keiner- lei Nachrichten. Sophies letzter sicher bezeugter Aufenthalt in Thüringen war ihr Treffen mit Markgraf Heinrich im September 1252247. Sieht man von einer sehr wahrscheinli- chen Begegnung mit ihrem angeheirateten Neffen König Wilhelm von Holland bei des- sen Aufenthalt in Eisenach im Dezember 1252 ab248, so fehlt jedes weitere Zeugnis für eine persönliche Präsenz in Thüringen. Die einzige sichtbare Verbindung zu Thüringen bildeten Sophies fast durchweg geführter Titel lantgravia Thuringie und der Titel lantgravius Thuringie, den ihr seit 1262 selbstständig urkundender Sohn Heinrich bis Ende 1265 über- wiegend verwandte249.
Es entspricht dem fast völligen Schweigen der urkundlichen Überlieferung, dass auch Sophies ludowingische Erbgüter in Thüringen nirgends in den Urkunden erwähnt wer- den. Während der Rückzug Heinrichs des Erlauchten aus der terra Hassie und deren Übergang an Sophie deutlich aus den Urkunden zu erschließen sind, fehlt jeglicher ur- kundlicher Hinweis darauf, ob mit dem Ende der vormundschaftlichen Regierung Hein- richs des Erlauchten auch das ihm 1250 kommissarisch überlassene nobile illud castrum Wartberc wieder an Sophie zurück gelangte – eine Frage, die zugleich auch von Bedeu- tung für die übrigen thüringischen Erbgüter Sophies ist. Immerhin erscheint es bemer-
des Wigand Gerstenberg (wie Anm. 242), S. 217 f., über den Meineid an, den Heinrich den Erlauchte bei dieser Begegnung über der Rippe der hl. Elisabeth schwor, die Sophie als Schwurreliquie mitgebracht hat- te (siehe Abb. 19 im Farbteil des vorliegenden Bandes); vgl. Matthias werner, Mater Hassie – Flos Unga- rie – Gloria Teutonie. Politik und Heiligenverehrung im Nachleben der hl. Elisabeth von Thüringen, in: Jür- gen Petersohn (Hrsg.), Politik und Heiligenverehrung im Hochmittelalter (VuF 42), Sigmaringen 1994, S. 449–540, hier S. 496 f. mit Anm. 239, und teBruck, Pacem confirmare (wie Anm. 7), S. 290.
245 Diese geringe, kaum aussagekräftige Zahl reduziert sich weiter, da allein vier Urkunden, d. h. ein knap- pes Drittel des gesamten bis zum 31.12.1264 überlieferten Bestandes, auf die Langsdorfer Verträge ent- fallen, unten S. 84 ff.
246 Zu den wenigen indirekten Zeugnissen zählt vor allem die 1257 in Kassel ausgestellte Schenkungs- urkunde des Grafen von Waldenstein für das Kloster Nordshausen, die unter den Zeugen mit Hein- rich von Gleißberg und dem in Langsdorf unter den Bürgen und Sachverständigen Sophies genannten Friedrich von Treffurt zwei Persönlichkeiten aus dem engeren Umfeld Heinrichs des Erlauchten nennt, vgl. oben S. 46 mit Anm. 201, und unten S. 86 mit Anm. 384. Doch ist es fraglich, inwieweit die Zeu- gentätigkeit beider auf Kontakte zwischen Heinrich dem Erlauchten und Sophie von Brabant verweist.
247 Vgl. Anm. 197.
248 Vgl. Anm. 203.
249 Vgl. dazu unten S. 71 f. mit Anm. 302, 308.


































































































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