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denen Schäden, die mit 2000 Mark veranschlagt werden15. Die Zahlungsbedingungen sind Hauptgegenstand einer der vier Urkunden. Der Betrag ist doppelt so hoch wie die im Udestedter Vertrag zwischen Erzbischof Gerhard von Mainz und Markgraf Hein- rich von Meißen vereinbarte Summe. Als sanctio wird hingegen mit der Exkommuni- kation derjenigen Bürgen gedroht, die zum Einlager verpflichtet waren, diesem aber nicht nachkommen.
Lehnrechtliche Vereinbarungen
Die Schuldenvereinbarungen und Zahlungsverpflichtungen waren zentraler, für das Mainzer Erzstift wohl mehr als kompensatorischer, nicht aber Herrschaft begründen- der Bestandteil der Verträge. In diesem Bereich sind die lehnrechtlichen Bestimmun- gen anzusiedeln. Das Lehnswesen, seine Strukturen, Funktionen und Veränderungen im Laufe der Jahrhunderte waren in jüngster Zeit Gegenstand von Fachtagungen und einschlägigen Publikationen, in denen erneut auch seine Rolle als Mittel des mittelal- terlichen Territorialausbaus thematisiert wurde16.
Bei den Langsdorfer Verträgen ist zunächst formal festzuhalten, dass in den al- lein erhaltenen landgräflichen Ausfertigungen der Mainzer Erzbischof stets als domi- nus noster bezeichnet wird. Da keine Gegenüberlieferung vorliegt, kennen wir die Be- zeichnung der landgräflichen Seite durch den Lehnsherrn nicht. Einzelne Bestandteile, Pflichten und Rechte des 1263 neubegründeten Lehnsverhältnisses werden ebenso wenig ausgeführt, wie ein ritueller Belehnungsakt Erwähnung findet17.
War an die vollständige Einziehung lediger Kirchenlehen durch den Mainzer Erz- bischof in Thüringen und Hessen nicht mehr zu denken, so hatte dieser durch die bekundete Lehnsübergabe des Landgerichts in Maden Sophie von Brabant und ih- ren Sohn in das persönliche Lehnsband genommen und damit deren Rechtsnachfol- ge in Hessen nach dem Aussterben der Ludowinger bestätigt18. Obwohl die zentra- le Bedeutung dieses Gerichts für die Durchsetzung der Herrschaft in Hessen in der
15 Die Schuldenvereinbarung bedeutete für den Mainzer Erzbischof mehr als eine Gesichtswahrung. Vgl. den Beitrag von Regina schäfer im vorliegenden Band.
16 Zuletzt Karl-Heinz sPiess, Formalisierte Autorität. Entwicklungen im Lehnsrecht des 13. Jahrhunderts, in: HZ 295 (2012), S. 62–77; Jürgen dendorfer, Roman deutinGer (Hrsg.), Das Lehnswesen im Hoch- mittelalter. Forschungskonstrukte – Quellenbefunde – Deutungsrelevanz (Mittelalter–Forschungen 34), Ostfildern 2010. Vgl. jetzt Karl-Heinz sPiess (Hrsg.), Ausbildung und Verbreitung des Lehnswesens im Reich und in Italien im 12. und 13. Jahrhundert (VuF 76), Ostfildern 2013.
17 Wie weiter unten noch auszuführen ist, lässt sich eine feierliche Belehnung möglicherweise aus der for- malen Gestaltung von LU 4 ableiten, die sich allerdings nur auf die Lehnsauftragung der Städte bzw. Burgen Grünberg und Frankenberg bezieht.
18 LU 2. Ausführlich und den älteren Forschungsstand bilanzierend Walter martini, Der Lehnshof der Mainzer Erzbischöfe im späten Mittelalter, Düsseldorf 1971, S. 171–183, der auch auf die thüringische Parallele, das Landgericht Mittelhausen, verweist (S. 175–178). Vgl. dazu Hans eBerhardt, Die Ge- richtsorganisation der Landgrafschaft Thüringen im Mittelalter, in: ZRG GA 75 (1958), S. 108–180.