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138 ULRICH RITZERFELD
und ihres Sohnes gebildet. Sämtliche Bundesgenossen Sophies wurden wiederum in den Rechten, die sie vor Beginn der Auseinandersetzung innehatten, bestätigt.
2. Durch Auftragung der landgräflichen Städte bzw. Burgen Grünberg und Fran- kenberg an den Mainzer Erzbischof, der sie als Lehen an Sophie und Heinrich zurück- gab, wurde ein neues Lehnsverhältnis begründet. Die weibliche Erbfolge wurde den Landgrafen zugestanden, im Falle des kinderlosen Todes Heinrichs sollten die Lehen nach dem Ableben der Adelheid an das Erzstift zurückfallen. Mit der Neubegründung wurde die Herrschaft des Mainzer Erzbischofs auf ursprünglich landgräfliches Allo- dialgut ausgedehnt3.
3. Sophie von Brabant und ihr Sohn Heinrich akzeptierten eine Schuld von 2000 Mark für die im vorangegangenen Krieg entstandenen Schäden. Das Geld sollte je zur Hälfte in der kommenden Martiniwoche und am kommenden Walpurgistag in die kurmainzische Kellerei bei Amöneburg abgeliefert werden. Als Absicherung diente ein Einlagerabkommen mit 30 genannten Bürgen, denen die Exkommunikation bei Nichterfüllung drohte. Als Ort des Einlagers wurde die Burg Münzenberg bestimmt4.
4. Die Burg Wildungen wurde den Landgrafen unter festgelegten Bedingungen res- tituiert, die Anrechte an der Burg wurden geteilt, der Erzbischof sollte jedoch auf alle Rechte an Land und Leuten außerhalb der Burg verzichten5.
5. Die Einkünfte aus der Vogtei Wetter sowie aus dem Burgwald sollten fortan ge- teilt werden (advocatie de Wetdere cum suis pertinentiis et iuribus universis iuxta consuetudinem et iura antiqua et omnes utilitates silve Burgholt ad eandem)6.
6. Es wurde ein allgemeiner Frieden geschworen mit der wechselseitigen Verpflich- tung, gegen Friedensbrecher vorzugehen. Die Anwendung von Selbsthilfe sollte un- terbunden werden7.
Reduziert man die einzelnen Punkte auf die ihnen zugrunde liegenden, Herrschaft legitimierenden bzw. strukturierenden Bestimmungen, so lassen sich zunächst zwei wesentliche Bereiche ausmachen: lehnrechtliche Vereinbarungen und ein allgemeiner Friedensschwur. Breiten Raum nehmen daneben die Bestimmungen zur Zahlung von Schulden und die Stellung der 30 Bürgen durch Sophie ein. Da durch diese Fixierung des Klientelverbandes Herrschaft strukturiert wurde, ist die Nennung ebenso zu be- rücksichtigen, wie die der 20 Kommissionsmitglieder zur Beratung über strittige Le- hen. Zu untersuchen ist, welche machtpolitischen Strategien und Erwartungen hin- ter einzelnen Regelungen standen und welche Auswirkungen der Verträge erkennbar sind. Wird auf vorangegangene Verträge aus der Auseinandersetzung Bezug genom- men oder umgekehrt, wurden Vertragsbestands- oder Formularteile später aufgegrif-
LU 2, 3 und 4. Die Tatsache, dass diese Lehnsnahme in drei der vier Langsdorfer Urkunden Erwähnung findet, lässt diesen Objekten zentrale Bedeutung zukommen.
LU 1.
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