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132 STEFFEN KRIEB
zer Erzbischof verpflichtet hatte, nichts in Sachen der Lehen seiner Kirche in Hessen zu unternehmen, geriet er in einen Konflikt mit Herzog Albrecht von Braunschweig, in dessen Verlauf er in Gefangenschaft geriet und sich erst nach einem Jahr im Janu- ar 1257 gegen die Zahlung eines hohen Lösegeldes befreien konnte. Anschließend be- schäftigten ihn weitere Fehden, u. a. mit dem Grafen von Katzenelnbogen, der den Mainzer Erzbischof ebenfalls gefangen nehmen konnte39.
Die Situation änderte sich unter Gerhards Nachfolger auf dem Mainzer Bischofs- stuhl, zu dem das Domkapitel Anfang Oktober 1259 Werner von Eppstein wählte und damit nach Siegfried II. und Siegfried III. erneut einen Angehörigen dieses wetteraui- schen Adelsgeschlechtes zur Leitung der Mainzer Kirche berief. Ähnlich wie sein On- kel Siegfried III. war Werner ein tatkräftiger und machtbewusster Bischof, der sowohl in der Reichspolitik als auch beim Ausbau des Mainzer Territoriums energisch wirkte. Auf einem auf Befehl Papst Alexanders IV. eigentlich zur Vorbereitung eines Kreuz- zugs gegen die Goldene Horde einberufenen Konzil am 4. Mai 1261 in Mainz erneuer- te Erzbischof Werner von Mainz die Exkommunikation gegen Herzogin Sophie und ihren Sohn, „der sich Landgraf der Thüringer nennt“, sowie deren Helfer. Zudem ver- hängte er das Interdikt über alle Ortschaften, in denen sie die Gerichtsbarkeit ausüb- ten. Werner von Eppstein begründete sein Vorgehen damit, dass Sophie und Hein- rich Länder, Besitzungen, Dörfer, Gerichte und Burgen, die zur Zeit seines Onkels Siegfried nach dem Tod Heinrich Raspes an die Mainzer Kirche zurückgefallen seien, trotz mehrfacher Aufforderung immer noch widerrechtlich innehätten40. Im Text der Urkunde über die Exkommunikation wird der Anspruch auf den Heimfall der Lehen erstmals explizit formuliert. Nach Auffassung Werners von Eppstein waren die Lehen vakant geworden, weil Heinrich Raspe ohne lehensfähige Erben gestorben sei: Rex ipse decessit absque herede de iure capacis feudorum suorum41.
Die auf dem Mainzer Konzil verkündete Bannsentenz war das Signal zur Wieder- aufnahme des bewaffneten Kampfes um die Mainzer Lehen in Hessen, der seit dem Udestedter Vergleich von 1254 geruht hatte. Wenige Monate zuvor war bereits der Konflikt mit Heinrich dem Erlauchten ausgebrochen, der auch nach dem Ende der Vormundschaft über Sophies Sohn Heinrich nicht bereit war, die Wartburg und mög- licherweise auch die Stadt Eisenach in dessen Hände zurückzugeben. Die Führung des Titels eines Landgrafen von Thüringen durch den Brabanter Heinrich deutet darauf hin, dass er und seine Mutter ihre Ansprüche möglicherweise erneut auf das gesam- te ludowingische Erbe ausgedehnt hatten. Im Sommer 1260 fiel jedenfalls ein Heer aus braunschweigischen und hessischen Rittern unter Führung Herzog Albrechts, der seit 1254 mit einer Tochter Sophies verheiratet war, nach Thüringen ein und verwüs- tete große Teile des Landes. Zunächst konnten die Wartburg und Eisenach in Besitz genommen werden, gingen aber schon nach wenigen Wochen wieder verloren. Her-
39 Vgl. heiniG, Kirche (wie Anm. 35), S. 359 f.; ilGen/VoGel, S. 329–332.
40 Vgl. heiniG, Kirche (wie Anm. 35), S. 364 f.; ilGen/VoGel, S. 341 f.
41 Gudenus, Codex diplomaticus 1 (wie Anm. 7), S. 680, Nr. 299.


































































































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