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GEWOHNHEITEN DER KONFLIKTBEILEGUNG IM 13. JAHRHUNDERT 121
zumindest Anhaltspunkte für diese Frage bieten könnten. Die Listen der Bürgen in LU 1 und die 20 vertrauenswürdigen Männer in LU 2, welche Nachforschungen über die Güter anstellen sollten, die den ludowingischen Vorfahren als Mainzer Lehen ver- liehen waren, bieten nur teilweise Ersatz, da es sich ausschließlich um Personen aus dem landgräflichen Gefolge handelt, während die Mainzer Seite nicht repräsentiert ist.
Unter den Personen, die in beiden Listen aufgeführt werden, ragt Konrad von El- ben heraus, da er bereits während der Vormundschaftsregierung Heinrichs des Er- lauchten neben Werner von Bischofshausen und Heinrich Vogt von Gleißberg mit der Verwaltung der Herrschaft in Hessen beauftragt war. In den 1250er Jahren war er einer der bedeutendsten Gegner des Mainzer Erzstifts in Hessen. So ging er gewaltsam ge- gen Hörige der Fritzlarer Kirche vor und wurde aus diesem Grund mit dem Kirchen- bann belegt. Zur Schlichtung ihres Streites unterwarfen sich die beiden Streitparteien dem Schiedsgericht des Mainzer Erzbischofs Werner von Eppstein, der in seinem am 19. November 1259 gefällten Urteil ausführliche Bedingungen für einen Vergleich und die Aufhebung der Exkommunikationssentenz gegen Konrad von Elben formulier- te5. Obwohl der Erzbischof in der Sache den Fritzlarer Kanonikern Recht gab, schloss Konrad von Elben unter den geforderten Bedingungen bereits im Januar 1260 einen Vergleich mit dem Stift und konnte daher vom Bann gelöst werden. Er verfügte damit bereits über unmittelbare persönliche Erfahrung in Friedensverhandlungen mit der Mainzer Seite und wurde auch vom Mainzer Erzbischof offenbar als Persönlichkeit angesehen, die maßgeblichen Einfluss auf Sophie von Brabant und ihren Sohn Hein- rich ausüben konnte. Im bereits erwähnten Schiedsurteil verpflichtete ihn Erzbischof Werner von Eppstein, sich mit ganzer Kraft bei seiner Herrin Sophie von Brabant da- für einzusetzen, dass deren Bedrückung der Fritzlarer Hörigen im Dorf Wehren auf- höre6. Aufgrund seines Ansehens als Prokurator Heinrichs des Erlauchten in Hessen, seiner herausragenden Position unter den Gefolgsleuten Sophies von Brabant und der im Vorfeld der Langsdorfer Verträge erfolgten Aussöhnung mit dem Stift Fritzlar durch einen Schiedsspruch des Mainzer Erzbischofs kam Konrad von Elben für die Tätigkeit als Unterhändler bzw. Vermittler sicherlich in Frage. Doch kann diese Hypo- these aufgrund der Quellenlage nur mit der größten Vorsicht formuliert werden, da ein Blick auf andere Sühneverträge der Zeit, wie etwa den Udestedter Vergleich zwi- schen Mainz und Markgraf Heinrich von Meißen, zeigt, dass es gerade bei vorläufi- gen, die Streitgegenstände dilatorisch behandelnden Verträgen nicht selten ohne na- mentlich genannte Vermittler oder Schiedsrichter zu einer Einigung kommen konnte7.
Stephan Alexander würdtwein, Nova Subsidia diplomatica ad selecta juris ecclesiastici Germaniae et historiam capita elucidanda 4, Heidelberg 1784, S. XXII–XXVI. Interessant sind die Bußbestimmun- gen: Konrad von Elben sollte mit 60 Personen seines Standes oder anderen Adeligen zur Fritzlarer Kir- che kommen und das dortige Kapitel um Vergebung bitten. Dabei sollte er ein zuvor im Chor der Kir- che zu diesem Anlass niedergelegtes Kreuz mit eigenen Händen iuxta morem in die Höhe heben. würdtwein, Nova Subsidia 4 (wie Anm. 5), S. XXIV. Vgl. ilGen/VoGel, hier S. 333 f., sowie die Beila- gen 12 (S. 372 f.) und 15 (S. 374 ff.).
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Beim Udestedter Vergleich wird allerdings das Bestehen einer Blutsverwandtschaft zwischen Gerhard
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von Eppstein und Markgraf Heinrich von Meißen angeführt, die eine Einigung begünstigt haben könn-