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110 MATTHIAS WERNER
Eisenach sowie mit Thamsbrück und Aspe zwei der vier thüringischen Landgerichte zugesprochen.
Diese Regelungen bildeten die Grundlage für die Aufteilung des ludowingischen Erbes nach dem Aussterben des Landgrafenhauses mit Tod Heinrich Raspes am 16. Februar 1247. Sowohl Markgraf Heinrich der Erlauchte wie Sophie und ihr Gemahl Herzog Heinrich II. erkannten sie an und suchten entsprechend, sich sofort nach Heinrich Raspes Tod in den Besitz der Landgrafschaft Thüringen und Pfalzgrafschaft Sachsen bzw. der Herrschaft Hessen zu setzen. Konflikte erwuchsen von anderer Sei- te. In Thüringen standen der Herrschaftsübernahme Heinrichs des Erlauchten vor al- lem der Widerstand der meisten Grafenfamilien und die kriegerisch vorgetragenen Erbansprüche übergangener Mitglieder der Dynastie gegenüber. In Hessen war es der Erzbischof von Mainz, der hier, weit effektiver als in Thüringen, die ledig gewordenen Mainzer Kirchenlehen der Ludowinger, insbesondere die Grafschaft Hessen mit dem Landgericht Maden, für seine Kirche beanspruchte und in einer Weise in Besitz nahm, dass Heinrich II. von Brabant und Sophie vor allem in Nordhessen – dem Kernraum und Hauptteil der Herrschaft Hessen – faktisch die Herrschaftsgrundlagen entzogen waren.
Während es Heinrich dem Erlauchten gelang, sich in Thüringen durchzusetzen, hier mit seinem ersten Landfrieden von 1250 und seiner königlichen Belehnung 1252 die Herrschaftsnachfolge der Ludowinger anzutreten und 1254 einen Ausgleich mit dem Mainzer Erzbischof wegen der Kirchenlehen zu erzielen, war Sophie von Bra- bant nach dem frühen Tod ihres Gemahls Herzog Heinrichs II. im Februar 1248 fast ohne äußeren Rückhalt nahezu völlig auf den kleineren südlichen Teil der Herr- schaft Hessen mit Marburg beschränkt und konnte für ihren Erb- und Herrschafts- anspruch kaum mehr als den unbestimmten, einfachen Herrschaftstitel einer domina Hassie anführen. Nie zuvor in der Geschichte der Herrschaft Hessen war der Kon- trast zwischen dynastischem Rang, wie ihn Sophie mit ihren Titeln quondam ducissa Bra- bantie und lantgravia Thuringie zum Ausdruck brachte, und faktisch ausgeübter Herr- schaft so groß gewesen. Und nie zuvor war die Existenz der ehemals ludowingischen Herrschaft Hessen so bedroht wie in den ersten Regierungsjahren Sophies nach ihrem Herrschaftsantritt im März 1248 in Marburg.
Vor diesem Hintergrund darf es als der entscheidende Schritt zur Sicherung ih- res Erbes in Hessen gelten, dass Sophie engen Anschluss an ihren wettinischen Vetter Heinrich den Erlauchten suchte, und ihm im März 1250 zusammen mit der vormund- schaftlichen Regierung für ihren damals fünfjährigen Sohn Heinrich die tota Hassie ter- ra, d. h. das Kerngebiet der Herrschaft Hessen mit dem Landgericht Maden, und die Wartburg zur Verwaltung übertrug. Es lässt sich zeigen, dass Heinrich der Erlauch- te die Regentschaftsregierung in Nordhessen durch Kommissare so effektiv ausüb- te, dass es ihm – zweifellos dank seiner Machtposition als Inhaber der benachbarten Landgrafschaft Thüringen und als Markgraf von Meißen – gelang, den Mainzer Erz- bischof zurückzudrängen und die Hassia mitsamt dem Landgericht Maden unter sei- nen Einfluss zu bringen. Damit konnte er den wichtigsten Teil der Herrschaft Hes-