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NEUGESTALTUNG IN DER MITTE DES REICHES 91
bis 1256 bezeugt ist und 1250 und 1256 unter der Herrschaft Markgraf Heinrichs be- gegnet409. Hingegen wird Thamsbrück, das gleichfalls zu den vier großen Landding- stätten zählte, 1287 sicher unter den Mainzer Lehen des thüringischen Landgrafen ge- nannt410. Urkunden von 1250 und 1253 lassen Markgraf Heinrich als Stadtherrn von Thamsbrück erkennen411.
Sophies Ansprüche auf die drei Gerichte in Thüringen und auf die landgräfliche Burg und Stadt Thamsbrück – sie alle werden 1254 im Vertrag von Udestedt nicht un- ter den an Markgraf Heinrich übertragenen Mainzer Lehen aufgeführt412 – gründeten sich zweifellos darauf, dass diese Lehen ihr und ihrem Gemahl Herzog Heinrich II. aus dem ludowingischen Erbe zugefallen waren413. Unabhängig davon, ob Markgraf Hein- rich nach 1250 im Rahmen seiner Vormundschaft oder in eigenmächtigem Zugriff Hand auf diese Güter gelegt hatte, wie dies für Aspe und Thamsbrück bezeugt ist414 – Sophie hielt an ihren Ansprüchen auch auf diese, an Umfang und Bedeutung beträcht- lichen thüringischen Rechte und Besitzungen fest und ließ sie sich 1263 in Langsdorf eigens vom Mainzer Erzbischof verbürgen415. Eindringlich machten sie und ihr Sohn
409 Zu den vier Landdingstätten – neben Aspe/Buttelstedt und Thamsbrück vor allem Mittelhausen sowie Siebleben – vgl. Patze, Landesherrschaft (wie Anm. 53), S. 496–504. Zur Tätigkeit des Landgerichts Aspe im Auftrag Heinrichs des Erlauchten 1250 und 1256 siehe doBenecker, Regesta, Bd. 3, S. 291, Nr. 1819; S. 390, Nr. 2469.
410 enGel (wie Anm. 383), S. 35.
411 doBenecker, Regesta, Bd. 3, s. 287, nr. 1798; S. 334, Nr. 2117. Zur Geschichte der Stadt und des Ge-
richts Thamsbrück in ludowingischer und frühwettinischer Zeit vgl. zuletzt müller (wie Anm. 48), S.
183 f., 188 ff., 200–207.
412 Vgl. die wichtige Korrektur bei müller (wie Anm. 48), S. 189 Anm. 168.
413 So m. W. erstmals nachdrücklich dies., S. 189 f. Es erscheint höchst aufschlussreich für das Vorge-
hen und die Praxis bei den mit größter Wahrscheinlichkeit für 1243 zu erschließenden Teilungsplänen für die ludowingischen Allode und Kirchenlehen, vgl. dazu oben S. 13 f. mit Anm. 25, dass die comi- tia Schönstedt (nordwestlich Langensalza), die nach dem Udestedter Vertrag von 1254 zu den Heinrich dem Erlauchten zugesprochenen Mainzer Kirchenlehen zählte, vgl. oben S. 20 f. mit Anm. 63, unmittel- bar an die östlich anschließende comicia Thamsbrück angrenzte, die an die Nachkommen Landgraf Lud- wigs IV. fallen sollte, dies., s. 184. zugleich wird deutlich, dass bei diesen Teilungsplänen von den vier großen thüringischen Landdingstätten, die offenbar alle Mainzer Lehen waren, je zwei Heinrich dem Erlauchten (Mittelhausen, Siebleben) und den Nachkommen Ludwigs IV. zugesprochen wurden. Auch dieser bemerkenswerte Befund bedarf noch weiterer Thematisierung, vgl. auch kälBle im vorliegen- den Band.
414 Wie Anm. 409, 411.
415 Erstmals weGele (wie Anm. 9), S. 27, wies darauf hin, dass der Udestedter Vertrag von 1254 zwar eine
künftige Regelung für die in Hessen, nicht aber für die in Thüringen gelegenen Mainzer Kirchenlehen Heinrichs des Kindes vorsah. Er folgerte daraus: „Damit war aber zugleich ausgesprochen, daß der Markgraf an den Thüringischen Lehen seinem Mündel keinen Antheil gewähren wollte, weil sie in sei- nen Augen untrennbar von der Landgrafschaft waren“. Wenn sich dem so verhielt und wenn die alia om- nia feoda Heinrich Raspes, die Erzbischof Gerhard 1254 laut Udestedter Vertrag Heinrich dem Erlauch- ten neben den namentlich aufgeführten Rechten und Besitzungen als Lehen übertrug, die von Heinrich dem Erlauchten in Besitz genommenen, ererbten Mainzer Lehen Sophies und ihres Sohnes in Thürin- gen mit einschlossen, dann würde die Belehnung Sophies mit diesen Gütern in Langsdorf durch Erz- bischof Werner, die sich über die Regelungen von Udestedt hinweggesetzt hätte, noch nachdrücklicher erkennen lassen, wie sehr Sophie am Rückerwerb ihrer thüringischen Besitzungen lag und wie weit ihr


































































































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