Page 72 - Brandmüller_Kardinal_Reprint
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treiben der Regierung mußten wenigstens die Fenster des Bethauses der Länge nach geteilt werden, „damit es nicht so kirchenhaftig herauskäme“38. Besonders aber war es die Unterstellung des Geistlichen unter die Bayreuther Gerichtsbarkeit, an der die Geistliche Regierung Anstoß nahm. Man empfand dies als so schwerwiegend, daß man sogar erwog, den Bau des Oratoriums einzustellen, wenn die Bayreuther Re- gierung von dieser Forderung nicht abgehe. Finck erhielt darum am 18. April 1746 die Anweisung, ein Gesuch folgenden Inhalts an die Regierung zu richten: Da die Geistliche Regierung stets nur einen solchen Geistlichen ernennen werde, der in Bayreuth angenehm sei, möge von der Forderung eines Ternar- oder Binarvorschla- ges durch die Gemeinde abgesehen und die Eidesleistung des Geistlichen durch blo- ßes „Handgelübde“ ersetzt werden. Ferner lege man Wert auf die Zusicherung einer günstigen Möglichkeit zum Verkauf der Missionsgebäude, falls die Konzession je revoziert würde, und bitte, von einer beabsichtigten Konfiskation vorher Nachricht zu geben. Zudem ersuche man, statt der Revokation eine andere Ahndung für kon- zessionswidrige Handlungen vorzusehen. Ein Geistlicher, der ein Verbrechen be- gangen habe, solle wenigstens an die hochstiftischen Behörden ausgeliefert werden. – Aber, so fügt die Instruktion hinzu, am besten sei es, wenn Finck diesen Punkt gar nicht berühre39. Als die beste Basis einer gütlichen Einigung schlug man den am 21. März 1692 zwischen Braunschweig und dem kaiserlichen Hof abgeschlossenen Re- ligionsrezess40 vor.
Die Gemeinde überreichte dieses Gesuch dem Markgrafen am 16. Juni 1746 und fügte die Bitte um Erlaubnis zum Gebrauch eines Positivs (= kleine Orgel) beim Gottesdienst hinzu. Ebenso bat man, die Erlaubnis zur Krankenprovisur in eiligen Fällen auch nachholen zu dürfen41. Die Antwort der Regierung traf am 5. Juli 1746 ein. Sie bestand nach wie vor auf der Präsentation des Geistlichen durch die Ge-
38 Mader hatte auf Befehl der Regierung diese Änderung durchführen müssen und wurde darüber noch einmal verhört (Protokoll 22. April 1746, STABbg C 7 X 7 f 72).
39 Am 18. April erging eine Instruktion für Finck zur Abfassung eines Gesuches an die Regierung (OA- Bbg PfA 84 F II 6 pr 48). Schließlich konnte man erwarten, daß niemals ein Missionar ein Verbrechen begehen werde. Andererseits hatte daran, daß dieser in civilibus und Schuldenklagen ebenso bezüg- lich des crimen laesae maiestatis et turbationis publicae tranquillitalis der landesherrlichen Jurisdik- tion unterstehe, nie ein Zweifel bestanden (ebenda pr 25).
40 Für den Fall, den Gott verhüten möge, daß die Katholiken in Hannover und Zelle ein Bethaus und eine Schule auf ihre eigenen Kosten errichten dürften, solle ihnen auch ein eigener Begräbnisplatz und öffentliches Leichenbegängnis erlaubt werden, während die Gründung von Klöstern und die Aufnahme von Ordensleuten nach wie vor untersagt bleibt. Mit Ausnahme des Leichenzuges sind auch alle Prozessionen verboten. Den protestantischen Pfarreien darf kein Abbruch geschehen, trotzdem stehen die Stolgebühren dem katholischen Geistlichen zu. Dieser unterliegt ebenso wie seine Gemeinde der landesherrlichen Gerichtsbarkeit in saecularibus, in Sachen des Glaubens und des Gewissens ist aber Rekurs an den Bischof gestattet (OABbg PfA 84 FII 6 pr 47; pr 49); Woker, Fran- ziskanermission 436 f).
41 STABbg C 7 X 7 f 75 ff.
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