Page 70 - Brandmüller_Kardinal_Reprint
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Der Markgraf hatte für die angeführten Gründe Verständnis und am 23. August 1745 wurde eine abgeänderte Fassung der Konzessionsakte überreicht und feier- lich unterzeichnet35. Sie hatte nun folgende Gestalt: Die Katholiken dürfen das ih- nen 1722 gestattete Religionsexerzitium fortsetzen und in der neuen Friedrichstraße nach dem genehmigten Plan auf eigene Kosten ein Privathaus erbauen, und empfan- gen dies als feudum perpetuo revocabile vom Bürgermeister und Rat der Stadt mit- tels eines evangelischen Lehenträgers. In diesem Gebäude dürfen die Katholiken ih- rem Religionsexerzitium unter folgenden Bedingungen obliegen:
I. Das besagte Haus darf niemals zu einer Kirche oder Kapelle umgestaltet werden. Weihnachtskrippe und Heiliges Grab dürfen nicht aufgestellt und nur ein Altar errichtet werden. Auch Orgel und Glocken sind verboten. Ebenso ist alles un- tersagt, was den Gottesdienst auf irgendeine Weise feierlich gestalten könnte. Hin- gegen dürfen sie sich in der Stille versammeln und dort singen, beten, lesen und Predigt hören, beichten und kommunizieren und ihre Andacht bei geschlossenen Türen verrichten. Der Zustrom von Katholiken aus der Umgebung soll möglichst eingedämmt werden, insbesondere ist es nicht erlaubt, in Prozession oder scharen- weise zum Gottesdienst zu kommen. Darüber zu wachen, ist Pflicht einer besonde- ren Inspektion.
II. Bei Erledigung der Seelsorgerstelle kommt deren Neubesetzung einzig dem Markgrafen zu, dem allein die Bayreuther Gemeinde selbst das Recht hat zwei oder drei geeignete Geistliche zu präsentieren. Einen von diesen „denominiert, vociert und bestätigt“ der Markgraf. Der so angestellte Geistliche hat vor einer Regierungs- kommission das Handgelübde auf die Konzessionsakte zu leisten und den entspre- chenden Revers zu unterschreiben. Seine Pflicht ist es, beim Gottesdienst für den Landesherrn zu beten, sich selbst friedlich, eingezogen und verträglich zu zeigen und sich aller theologischen Kontroversen und Angriffe auf die Landesreligion zu enthalten. Von dieser darf er auch niemanden abzubringen suchen. Die Vornahme von Trauungen, Taufen und Begräbnissen der Katholiken steht dem evangelischen Pfarrer zu, jedoch kann die Überführung von Leichen an einen katholischen Ort ge-
den, St.-Pierre werde zur Rechenschaft gezogen. Es gelang aber der Oberhofmeisterin, die Wogen wieder zu glätten. Der Markgraf selbst besichtigte den Bau und war trotz der anderslautenden De- krete damit einverstanden (OABbg PfA 84 FII 6 pr 69). Was das Orgelwerk betreffe, so müsse nach- gewiesen werden, daß es schon in den früheren Oratorien erlaubt war. Das Verbot der Zulassung Fremder zum Gottesdienst beziehe sich nur auf auswärtige Wallfahrten und sonstigen Konkurs. In die „geistlichen ritus und functiones quoad principia religionis“ mische sich der Markgraf nicht ein, behalte sich aber die Jurisdiktion in civilibus et criminalibus, ebenso das Recht der Stellenbesetzung vor, da er keinem anderen Menschen in seinem Territorium Jurisdiktion einräumen könne. Die das Haus betreffende Konfiskationsklausel gestatte im Falle des Widerrufs der Konzession doch noch ei- nen freien Verkauf zum höchstmöglichen Preis (STABbg C 7 X 7 f 44).
35 STABbg C 7 X 7 f 53. – Das Original befindet sich in OABbg PfA 85 FH 6 pr 118. Als Vorlage diente die am 20. Juni 1742 unterzeichnete, aber nicht in Kraft getretene Konzession für Erlangen (STABbg B 74 I 15 pr 33).
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