Page 68 - Brandmüller_Kardinal_Reprint
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die neue reformierte Kirche in Bayreuth – statt eines Gewölbes, eine flache Decke vorsah25. Da aber das fortgeschrittene Stadium des Baues keine Änderung mehr zu- ließ, erhob man schließlich dagegen keinen Widerspruch mehr.
Nun mußte die rechtliche Grundlage geklärt werden. Bisher war nämlich weder ein Lehenträger präsentiert, noch ein Revers unterzeichnet worden26. Die Gemein- de bat also um die Ausstellung eines solchen durch die Regierung27. Damit war der Weg zu einer Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Katholiken in Bayreuth be- schritten. Das erste Ergebnis dieser Bemühungen war ein 14 Foliospalten umfassen- der Reversentwurf, den die Regierung am 10. August 1745 vorlegte. Dieser brach- te nur an einigen Stellen über das Bisherige hinausgehende Vorschläge. Zum ersten sollte der katholische Geistliche die Landeshoheit des Markgrafen in ecclesiasticis anerkennen müssen und sich keinem auswärtigen Ordinariat unterwerfen dürfen. Das Placet des Markgrafen sei Voraussetzung für die Publikation jedweden päpstli- chen oder bischöflichen Erlasses. Trotz einiger Änderungsanträge war man sich dar- über einig, die Konzession sei in engsten Schranken zu halten28. So, wie das Orato- rium nun gebaut werde, könne es nicht mehr als ein Privathaus bezeichnet werden. Eigentlich müßte es abgebrochen und an einer anderen Stelle bescheidener wieder errichtet werden. Die Ausführung weiche weit von dem eingereichten und geneh- migten Plane ab. Aber, was den Katholiken verbo et iure verboten werde, erlangten sie de facto trotzdem, nämlich eine Kirche29. Diesem langatmigen Entwurf zog der Markgraf eine wesentlich kürzere und weniger kleinliche Fassung vor30. Ihm war
25 Die Wohnung zu verlegen war Finck sehr gerne bereit, wenn man auch den Bau des geplanten „Vor- derhauses“ durchführen könne. Die als unnütz mißbilligten Oratorien – die gleichen wie im Engli- schen Institut zu Bamberg – seien für die „Geheimden Rätinnen“ notwendig. Wenn sie nicht einge- richtet würden, würden diese es sehr übelnehmen und die Gemeinde vielleicht ihre Helferinnen bei Hofe verlieren. Übrigens habe Küchel den Bau gelobt. Auch der Hof sei sehr gewogen. Der Mark- graf ermuntere im Vorbeireiten die Arbeiter zum Fleiß. Die den Bau verdeckende Mauer diene eher zur Sicherheit. Trotz dieser sei die Lage des Oratoriums sehr günstig, denn es stehe mitten auf dem Markt (Finck an Fürstbischof 27. Oktober 1745, OABbg PfA 84 F II 6 pr 20 b, pr 28; STABbg B 74 I 16 pr 63).
26 Regierung an Gemeinde 18. Juni 1745 (STABbg ex A 170 79 pr 5).
27 Gemeinde an Regierung vom 8. Juli 1745 (STABbg C 7 X 7 f 1). –
Die Bauangelegenheit der Katholiken hatte der Geheime Rat behandelt und die Landesregierung da- bei übergangen. Diese beklagte sich nun darüber und schlug vor, bis zur Ausstellung des Reverses die Einstellung der Bauarbeiten zu befehlen und eine Inspektion zu ernennen, die darüber wachen soll- te, daß bei dem Bau sich keine „Extravaganzien“ einschlichen (Regierung an Geheimen Rat 20. [23.] Juli 1745, STABbg ex A 170 79 pr 5). Außerdem hätten die Katholiken bis jetzt noch keinen Bauplan vorgelegt. Falls dieses nicht innerhalb von 8 Tagen geschehe, müsse der Bau eingestellt werden (Re- gierungsprotokoll 27. Juli 1745, STABbg C 7 X 7 f 3 f ) . Der Plan wurde am 5. August 1745 einge- reicht (ebenda f 5).
28 „arctissimis circumsepienda limitibus“ (vgl. S. 42 f).
29 STABbg C 7 X 7 f 6 ff.
30 STABbg C 7 X 7 f 28.
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