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pro Brevi ad Episcopum Bambergensem, ut pro suo posse subveniat necessitatibus dicte communitatis more antecessorum suorum“34. Der Papst entsprach diesem Vor- schlag um so lieber, als er gerade in diesen Jahren mit besonderer Sorge auf die deut- sche Diaspora blickte, deren Lage eine neuerliche Verschärfung erfuhr35. In eigenen Breven hatte er schon den Kaiser und die Kaiserin-Witwe Amalie ebenso wie den Erzbischof von Köln um Schutzmaßnahmen für die Katholiken in den Nordischen Missionen gebeten36, da lag es wohl nahe, sich auch an den Fürstbischof von Bam- berg zu wenden, um ihm die Gemeinde von Bayreuth zu empfehlen. Dies schien um so mehr geraten, als diese sich in der Hauptstadt eines sichtlich emporstreben- den Territoriums befand37. Andererseits hatte sich in Bayreuth die Stimmung des Hofes etwas zugunsten der Katholiken gewendet. Soeben stand nämlich der dorti- ge Hof in Verhandlungen mit dem Fürsten von Thurn und Taxis wegen einer Heirat der Prinzessin Sophie Louise38 mit dessen Sohn Alexander39. Wenn auch als conditio sine qua non für deren Zustandekommen ungehindertes Exerzitium der evangeli- schen Religion für die Braut gefordert40 und schließlich auch die Trauung des Paares zu Frankfurt a. M. vom evangelischen Hofprediger der Braut vollzogen wurde41, so hatte doch der Bräutigam die Zustimmung des Bayreuther Hofes zur katholischen
34 Der letzte Satz beruht auf einem Irrtum, denn die Vorgänger Schönborns hatten ebensowenig für Bayreuth getan, wie er selbst (APF Acta 101 f 390 f).
35 Das allenthalben mit großem Pomp gefeierte Augustana-Jubiläum hatte auch die polemischen Kräfte des Protestantismus wieder mehr geweckt. Vgl. die Vorgänge in Worms, wo man die Katholiken un- ter Androhung von Geldstrafen zwang, an den Feierlichkeilen teilzunehmen, und sie in Druckschrif- ten verhöhnte (Duhr IV 2, 177).
36 Pastor XV 723.
37 Brandt 417 ff.
38 Sophie Christine Louise 1710–1739, † in Brüssel (Großmann-Zingeler 122 f).
39 Darüber ein sehr umfangreicher Akt: TTZA AN I 207. Alexander Ferdinand von Thurn und Taxis
1704–1733 (Großmann-Zingeler 122 f).
40 Religionsrezeß vom 27. Dezember 1730 (TTZA AN 1 207 f 347 ff).
a. Die Prinzessin darf in ihrer Religion weder gekränkt, noch zur Konversion überredet werden.
b. Ihre Privatandacht darf nirgendwann und nirgendwo gehindert werden, evangelische Literatur
muß ihr zur Verfügung stehen.
c. Für sich und ihren Hofstaat erhält sie einen von Bayreuth zu besoldenden Hofprediger, der freien
Zutritt zu ihr besitzt.
d. Sie erhält eine der katholischen gleiche Hofkapelle.
e. Sie darf evangelischen Hofstaat und Personal halten.
f. Die Garantie für die Einhaltung des Rezesses übernimmt das landgräfliche Haus Hessen-Darm-
stadt, z. Z. Landgraf Ernst Ludwig.
41 Dies wirbelte viel Staub auf, besonders wegen der Art und Weise, in der es geschah. Der Weihbi-
schof von Mainz erfuhr erst kurz vorher, daß er das Paar erst nach vollzogener evangelischer Ko- pulation katholisch trauen sollte. Er war unbesonnen genug, um dieses Ansinnen nicht entschieden zurückzuweisen. Der Erzbischof von Mainz protestierte in scharfer Form dagegen beim Vater des Bräutigams (TTZA AN I 207 f 279 ff).
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