Page 64 - Mitteilungen-Geschichtsverein Erfurt Heft 22
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Karl Heinemeyer
entnommen sind. Besonders markant ist die Verdeutlichung im Abschnitt „Fege der Wasser“:144 Nach den Worten pfleget der moller zum Rabenn den dritzen melleren eyn essen zu geben fügt das „Wasser-Buch“ mit der neuen Überschrift Diese gehoren zum großen maal eine Passage ein mit weiteren Teilnehmern des Essens, beginnend mit dem Vogt. Diese und die anderen Veränderungen sind in den fraglichen vier Erfurter Abschriften und dem Jenaer Codex nicht enthalten. Damit bestätigt sich das Ergebnis, dass es sich bei ihnen in der Tat um die ältere, von Nikolaus Engelmann aufgestellte „Wasseramtsordnung“ und nicht um das „Wasser-Buch“ von 1580 handelt.
Abschließend ist noch eine Bemerkung zur modernen Datierung der ers- ten Fassung der Wasseramtsordnung nötig. Sie wird schon in dem erwähn- ten losen Inhaltsverzeichnis, aber auch im Repertorium des Stadtarchivs bis in der neueren Literatur auf 1483 datiert.145 Dies kann schon deshalb nicht zutreffen, weil Engelmann sein Amt in Erfurt erst 1494 antrat. Zwar wird das Jahr 1483 in der Tat in der Ordnung genannt, jedoch zu Beginn bei dem Verweis auf ihre Rechtsgrundlage, den Artikel des Amorbacher Vertrags dieses Jahres zwischen der Stadt Erfurt und dem Kurfürsten von Mainz, in dem die Hoheit des Kurfürsten über die Wasserläufe bestätigt worden war. Wie auch sonst bisweilen zu beobachten, wurde aus dem mitgeteilten Datum der Rechtsgrundlage auf die Entstehung der undatiert überlieferten Ordnung selbst geschlossen.
iv. diE ErfurTEr gElEiTsTafEln
1. bEschrEibung
Die vorliegenden Fassungen der Geleitstafeln werden, so weit sie nicht ein Datum tragen, nach den Ergebnissen der vorstehenden Untersuchun- gen eingereiht, an erster Stelle nach der zeitlichen Einordnung des Inhalts. Ergänzend kommt hinzu, wenn nötig, der jeweilige Zusammenhang der Überlieferung.
144 Engelmann-Buch: StadtA Erfurt, 2/111-9 Bl. 88r; ebd., 2/210-1 Bl. 104v. – „Was- ser-Buch“ von 1580: ebd., 1-1/IIg-2 Bl. 19r.
145 So Pensel: Verzeichnis (wie Anm. 132). S. 96. 62


































































































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