Page 59 - Mitteilungen-Geschichtsverein Erfurt Heft 22
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Zum Erfurter Geleit in Mittelalter und früher Neuzeit
jedenfalls vor 1533, entstanden war. Sie enthielt auch noch nicht den Ver- merk über die Frammersbacher Fuhrleute, der seit 1533 belegt ist (GT 6), andererseits aber erwähnte sie den alten Geleitsmann Claus Hildebrandt (1458–1477). Deshalb ist die Vorlage für die Fassung der Geleitstafel in GT 4 und 5 nach 1477 und vor 1533 entstanden. Ihr wurde erst in der städtischen Kanzlei die vermutlich von Friedrich Mehrmann oder Hans Hoffmann wohl vor 1533 aufgestellte Liste der „Gebrechen“ mitsamt den schon vor- liegenden Antworten angefügt. Bei dieser Vorlage handelte es sich um eine abschließende Zusammenstellung der Artikel und Antworten, die entweder aus Weimar nach Erfurt zum Geleitsamt gesandt oder dort hergestellt wor- den war. Eine dritte Vorlage bildete die Zusammenstellung der Tore und des Viehmarktgeleites, die vor 1521 angelegt worden war.
Auch das Verhältnis der beiden Erfurter Fassungen GT 4 und 5 zu ein- ander bleibt noch zu klären. Weil nach dem Zusammenhang in ihren bei- den Kopiaren GT 4 ein wenig älter als GT 5 sein könnte,120 ist nicht auszu- schließen, dass es sich bei GT 5 um eine Abschrift von GT 4 handelt. Dafür könnte sprechen, dass in GT 5 in der Aufstellung der „Gebrechen“ eine Zeile fehlt, die in GT 4 enthalten ist (Z. 515). Jedoch zeigen einige weitere bemerkenswerte Abweichungen zwischen beiden Fassungen121 eindeutig, dass beide auf einer gemeinsamen Vorlage beruhen, also unabhängig vonein- ander entstanden sind.
Eine Sonderform stellt die in Weimar ruhende Tafel GT 12 dar. Sie unter- scheidet sich von den anderen Tafeln außer in ihrer Überschrift „Geleitstafel und anderer Bericht im Geleit Erfurt“ durch Anlage und Inhalt. Vor allem sind die Allgemeinen Bestimmungen, die zwar auf den sonst üblichen beru- hen, hier in 16 Punkten wesentlich ausführlicher gestaltet. So wurde Pkt. 2 offenbar nach der Antwort zum 17. Artikel der „Gebrechen“ von GT 4 und GT 5 formuliert. Auch sind in Pkt. 12 als Folge der Reformation die „Pfaf- fen“ durch die „Prädikanten“ ersetzt und die „Klöster“ ausgelassen. Allein in GT 12 enthält zudem die Liste der Stadttore, die hinter den Allgemeinen Bestimmungen folgt, jeweils auch Angaben, wieweit das „lebende Geleit“ von Erfurt aus zu erfolgen hatte. Dabei entsprechen die Ausführungen beim
120 Vgl. oben S. 46 f.
121 So steht für das sinnlose gentho von GT 4 in GT 5 Z. 408 das notwendige gewe-
sen, , steht für an der gefurt von GT 4 in GT 5 Z. 579 f. an der hand gefurth und für GT 4 so er in Erffurt ubernehme in GT 5 Z 585 f. so er in Erffurdt gefurt, ubernehme.
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