Page 53 - Mitteilungen-Geschichtsverein Erfurt Heft 22
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Zum Erfurter Geleit in Mittelalter und früher Neuzeit
Bestimmungen, in denen grundsätzliche Fragen des Erfurter Geleits gere- gelt werden, z.B. die Befreiung der in Thüringen erzeugten Waren, wenn sie im Lande bleiben. Zumeist handelt es sich um 15 Punkte, lediglich bei GT 14 sind es nur 13, in GT 12 aber 16 und hier wieder ausführlicher als in allen anderen Tafeln, in denen sie stets denselben Inhalt haben.
Hinter der eigentlichen Tarifliste wird in allen Tafeln außer in GT 14 hinzugesetzt, dass bereits unter dem alten Geleitsmann Claus Hildebrandt (1458–1477) und seinen Vorgängern „von den großen gedeckten pol(n)ischen Wagen“ jeweils ein Gulden als Geleitsgeld genommen worden sei. In Hans Hoffmanns Tafeln GT 6–9 ist dieser Zusatz erweitert um die Frammersba- cher Fuhrleute,101 „die über Jahr“ und (GT 9) „im Gedinge“102 fahren und vom Wagen 1⁄2 Gulden geben. Außerdem fügt er 1533 in GT 6 hinzu, dass man diese Gebühr bereits unter Freidank von Willrode (1477–1510/11) und dessen Sohn Hans (1510/11–1518) genommen habe, unter denen er Diener
101 Die Frammersbacher (Flammersbacher) waren nicht, wie seit Gerbing: Erfurter Handel (wie Anm. 4) S. 106 bisweilen in Erfurt zu hören, Fuhr- oder Kaufleute aus Flandern. Vielmehr handelte es sich um Fuhrleute aus dem Dorf Frammersbach im Hochspessart zwischen Würzburg und Aschaffenburg (heute: Markt Fram- mersbach, Lkr. Main-Spessart). Sie besaßen u.a. das Monopol der Frachtverbin- dung Antwerpen–Leipzig; vgl. Moser, Peter: Mittel- und Nordwesteuropäischer Landtransport. Die Frammersbacher Fuhrleute und ihr Beitrag zur Transportge- schichte (15.–19. Jahrhundert). Diss. phil. Bamberg 1990. Hier Anhang II.2–6 zu ihrem Auftreten in den Geleitsrechnungen von Creuzburg, Eisenach, Erfurt und Buttelstedt im 16. Jahrhundert, S. 139–177, darin zu Erfurt S. 150–158. Mosers Angaben, in Hartung Cammermeisters Geleitsordnung von 1441 würden die Frammersbacher Fuhrleute erstmals genannt (S. 34) und sie seien 1441 mit die- sem Tarif in Erfurt privilegiert worden (S. 95), treffen nicht zu; sein Quellenaus- zug S. 102 (hier irrig zu 1441 und fehlerhaft) aus dem Jahre 1516 reicht nur bis in die Zeit des vorigen Geleitsmannes Freidank von Willrode (1477–1510/11) zurück und sagt ausdrücklich, dass die Frammersbacher in der Geleitstafel nicht erwähnt werden: was dise wagn gebn sollen, wird in der gleitstaffel nicht befun- den. ThHStA Weimar, EGA Reg. Aa Nr. 2886 Bl. 108v–109r. Vgl. Anm. 103.
102 Im Vertrag, nach Abmachung. Vgl. Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache. Bd. 3: entschuldigen–Geleitleute. Wei- mar 1935–1938. Sp. 1347–1366 s.v. „Gedinge“, bes. Sp. 1361–1363; Hagemann, Hans-Rudolf: Art. „Gedinge“. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsge- schichte. 2. Aufl. Bd. 1 Lfg. 8. Berlin 2008. Sp. 1980–1982.
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