Page 46 - Mitteilungen-Geschichtsverein Erfurt Heft 22
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Karl Heinemeyer
zu 1455 erläutert er ausführlich die von Kaiser Friedrich III. genehmigte zusätzliche Belastung der Wagen, die mit verarbeitetem Waid beladen Thü- ringen verlassen, mit einem rheinischen Gulden neben dem weiterhin fäl- ligen Geleitsgeld von 10 Groschen durch Herzog Wilhelm III. und die erfolgreiche Befreiung Erfurts davon gegen eine hohe Zahlung durch die Stadt.77 Als Fachmann für Finanzen und Wirtschaft zeigt er sich in seiner Chronik mehrfach auch an anderer Stelle, so besonders mit seinen einge- henden Ausführungen zur Münzverschlechterung im Jahre 1461.78 Verhei- ratet seit vor 1427 mit Else, der Tochter des Gothaer Ratmannes Daniel von Schmira, starb Hartung Cammermeister am 15. März 1467 und wurde im Augustinerkloster bestattet.
Unmittelbar vor dem Ende seiner Amtszeit als landgräflicher Geleits- mann stellte Hartung Cammermeister die zu seiner Zeit gültigen Tarife des Erfurter Geleits in einer umfassenden Tafel zusammen, unter dem Datum des Himmelfahrtstages (25. Mai) 1441. Dass er sie auch veröffentlichte, wie bis- weilen in der Literatur behauptet,79 lässt sich aber nicht erkennen. Einleitend betont er, dass dieses „Register“ keine einmalige Festsetzung, im Sinne einer Verordnung, darstelle, sondern dass es „nach Hörensagen, den Verhältnissen und Gewohnheit, wie es etliche Jahre und Zeit gehalten wurde“, „einiger- maßen nach Billigkeit“ erhoben worden sei. Die Tafel ist ähnlich der älteren von 1310/11 aufgebaut, aber weit ausführlicher als jene. Ihre sehr umfangrei- che, nach Warengruppen gegliederte Liste vermittelt einen guten Einblick in das breite Angebot an unterschiedlichsten Gütern auch von weither auf dem zentralen Markt und Handelsplatz Thüringens, ebenso in die verschiedenen Transporte, die um die Mitte des 15. Jahrhunderts auf den Straßen unterwegs waren. Der Tafel voran gehen 15 Punkte, in denen grundsätzliche Fragen der Erhebung des Geleits in Erfurt geregelt sind.80 Sie lassen mit ihren Befreiun- gen für bestimmte Personengruppen, Erzeugnisse und Städte eine gezielte
77 Cammermeister: Chronik (wie Anm. 69). Cap. 88 S. 158 f., dazu Erläuterungen und weitere Quellen S. 159 Anm. 1. Die Genehmigung hatte Kaiser Friedrich III. bereits 1452 Dez. 20 erteilt: Chmel, Joseph: Regesta chronologico-diplomatica Friderici IV. Romanorum regis (imperatoris III.). 2. Abt.: Vom Jahre 1452 (März) bis 1493. Wien 1838. Nr. 2983 mit weitgehendem Textauszug.
78 Cammermeister: Chronik (wie Anm. 69). Cap. 117 S. 188–190 mit Verweisen auf andere Stellen seiner Chronik.
79 So Reiche: Einleitung (wie Anm. 69). S. XXIV f. Patze. Art. „Kammermeister“ (wie Anm. 69). Ders. Art. „Cammermeister“ (wie Anm. 69).
80 Nachfolgend als „Allgemeine Bestimmungen“ bezeichnet.
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