Page 43 - Mitteilungen-Geschichtsverein Erfurt Heft 22
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Zum Erfurter Geleit in Mittelalter und früher Neuzeit
Doch auch Friedrichs I. Nachfolger Landgraf Friedrich II. der Ernsthafte war nachweislich um das Geleit bemüht. Denn er ließ sich 1332 von Kai- ser Ludwig dem Bayern genehmigen, in seinem Lande die Straßen nach sei- nem Wunsch zu legen, ohne andere Herren in ihrem Geleit zu schädigen.67 Auch in seinem thüringischen Landfrieden von 1338 wird das Geleit erwähnt: Nach der Reihe der Verbote, unrechten Zoll zu nehmen, unrechte Münze zu machen, Pfennige „auf eine andere Münze zu schlagen“ und ungerechtes Gericht zu halten, folgt das abschließende Verbot, „unrechtes Geleit zu neh- men“.68 Freilich entspricht dieses Verbot den in den zeitgenössischen Reichs- landfrieden immer wieder eingeschärften einschlägigen Vorschriften; deshalb kann diese Erwähnung des Geleits für unsere Frage nichts beitragen.
Demgegenüber dürfte dem Schreiben Landgraf Friedrichs I. an die Bür- ger von Wetzlar und der Geleits-Bestimmung in seinem Landfrieden von 1311 größeres Gewicht zukommen. Die Tatsache, dass der Landesherr per- sönlich an auswärtige Kaufleute schreibt, zeigt sein außerordentliches Inter- esse und intensives Bemühen um die Entwicklung des Handels in seinen Ländern. Zugleich ist in seinem Schreiben nach Wetzlar neben der grund- legenden Bedeutung des Geleitswesens für die wirtschaftliche Entwicklung deutlich auch das persönliche Bemühen des Landgrafen um die praktische Ausgestaltung des Geleits zu erkennen. Dieses Bemühen zeigt sich ebenso in der ausführlichen Geleits-Bestimmung in seinem Landfrieden.
Deshalb darf mit einiger Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass mit dem in GT 1 genannten Landgrafen Friedrich in der Tat Friedrich I. der Freidige gemeint ist. Die Tafel wird im Zusammenhang mit seiner Wieder- herstellung der Sicherheit auf den Straßen als Voraussetzung für die Wieder- belebung der Märkte und des Handels in seinen Ländern angelegt worden sein, wahrscheinlich schon 1310/11, jedenfalls bevor Friedrich der Freidige im Jahre 1321 durch schwere Krankheit regierungsunfähig wurde. Somit lag die landgräfliche Geleitstafel in der Tat bereits vor, als unter dem Provisor
der Erfurter Geleitstafel „um 1315“ zu datieren, vgl. oben mit Anm. 57. Außer- dem erschließt Leist: Landesherr (wie Anm. 58). S. 124–142 für 1315 einen wei- teren Landfrieden.
67 1332 März 10, im SHStA Dresden, Urkunde Nr. 2581, zit. nach Leist: Landesherr (wie Anm. 58). S. 146 mit Anm. 18.
68 1338 Nov. 30, Druck: Michelsen, A. L. J.: Urkundlicher Beitrag zur Geschichte der Landfrieden in Deutschland. Nürnberg 1863. Nr. III S. 23 Z. 33. Vgl. Leist: Landesherr (wie Anm. 58). S. 161.
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