Page 42 - Mitteilungen-Geschichtsverein Erfurt Heft 22
P. 42
Karl Heinemeyer
tenden Abgaben – unter dem Namen Zoll oder anders in seit alters gewohn- ter Weise – geleistet haben, ohne dass Derartiges irgendwie neu eingerichtet worden sei, verpflichtet er sich zum Ersatz jedweden Schadens, der ihnen bei ihrer Fahrt wohin auch immer in seinen Landen zustoße.63 Zunächst werde am 21. März in Leipzig der Markt beginnen und danach in ande- ren Städten zu den seit alters gewohnten Zeiten, die sie kennten; er bittet, ihm zu schreiben, damit er veranlassen kann, dass sie bei ihrer Ankunft in Obhut genommen und geleitet werden.64
Das Schreiben ist zwar an die Bürger von Wetzlar gerichtet, einer in dieser Zeit blühenden und herausragenden Reichsstadt mit Eisenerzeugung und -verarbeitung sowie Wollproduktion,65 doch ist es so abgefasst, dass es unschwer mit dem gleichen Wortlaut auch jeder anderen Stadt zugesandt werden konnte – es brauchten allein der Name der Stadt ausgetauscht zu werden und, falls die Kaufleute nicht aus dem Südwesten über Vacha nach Thüringen kamen, der Name des Grenzortes. Daher ist nicht auszuschlie- ßen, dass gleichlautende Schreiben auch an andere Städte gingen. Die ein- gehende Darlegung des Geleites, die der grundsätzlichen und ähnlich aus- führlichen Behandlung im Landfrieden entspricht, sollte die Empfänger versichern, dass sie nunmehr wieder mit ihren Waren gefahrlos durch die landgräflichen Lande reisen konnten. Offensichtlich wollte Friedrich der Freidige mit den Märkten auch den Handel und vor allem den Fernhandel in seinem Land wieder in Gang bringen und widmete deshalb seine beson- dere Aufmerksamkeit dem Geleitswesen in der Landgrafschaft.66
63 Ebd. [Fortsetzung von Anm. 62]: ita quod dandis thelonei nomine vel alias more solito ab antiquo per vos datis et solutis et nullo dato de novo quomodolibet instituto, vobis refundere volumus et debemus, quidquid in terminis nostris quorsumcumque eundo, quod absit, perdere vos contingerit.
64 Ebd.: Igitur cum super dominicam letare nunc instantem in opido nostro Lyptzk nundine debeant celebrari ac in aliis opidis post conswetis ab antiquo tempori- bus, sicut scitis, vestram voluntatem petimus nobis scribi, ut in adventu vestro vos observari seu conduci libere faciamus.
65 Vgl. Renkhoff, Otto: Art. „Wetzlar“. In: Handbuch der Historischen Stätten Deutschlands. Bd. 4: Hessen. Hg. von Georg Wilhelm Sante. 3. Aufl. Stuttgart 1976. S. 461–464, bes. S. 461.
66 Nach neuen Auseinandersetzungen folgte 1315 noch ein weiterer Friedensver- trag des Landgrafen mit Erfurt, in dem das Geleit oder die Straßen aber nicht erwähnt werden. 1315 Juli 14: UB Stadt Erfurt 1 (wie Anm. 31). Nr. 580, vgl. auch Nr. 581. Dieser Vertrag könnte Gerbing veranlasst haben, die Abfassung
40