Page 4 - StadtAN Ausstellungskatalog Der Erste Weltkrieg
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Wolfgang Dippert Einjährig-Freiwillige
Für den Militärdienst der Einjährig-Freiwilligen galten bei Ausbruch des Ersten Weltkriegs im Wesentlichen noch die Rahmenbedingungen, die im Gesetz des Nord- deutschen Bunds über die Verpflichtung zum Kriegs- dienst vom 9. November 1867 festgelegt wurden.1 Danach konnten sich junge Leute von Bildung, welche sich wäh- rend ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben, frei- willig zum Heer melden. Ihre aktive Dienstzeit betrug im Frieden dann nur ein Jahr anstatt zwei bis drei Jahre, wie sie für normale Wehrpflichtige galt. Danach konn- ten sie in der Landwehr beziehungsweise in der Reserve im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Leistungen zum Offi- zier aufsteigen.
Für den Staat hatte das Angebot der verkürzten Dienst- zeit den Vorteil, dass die betreffenden Soldaten deut- lich billiger kamen, da für sie geringere Kosten anfielen. Außerdem konnte aus ihrem Kreis der Offiziersnach- wuchs rekrutiert werden. Da die Einjährigen selbst für ihren Unterhalt aufzukommen hatten, gehörten sie bezie- hungsweise ihre Eltern eher den mittleren bis gehobenen Bevölkerungsschichten an, denen eine größere Staats- nähe unterstellt werden darf, als den unteren Gesell- schaftsschichten.
Zeugnisse über die Befähigung zum Einjährig-Freiwil- ligen-Dienst durften ausstellen in Erlangen und Fürth das Gymnasium und die Realschule sowie die Israeli- tische Realschule des Alfred Feilchenfeld in Fürth, in Nürnberg das Alte und das Neue Gymnasium, das Real- gymnasium, die Kreis-Oberrealschule und die Kreis- Realschule I sowie die Real- und Handelslehranstalt (Institut Gombrich) und in Schwabach das Progymna- sium sowie die Königliche Lehrerbildungsanstalt.2
Anmerkungen
1 Zur Gültigkeit in Bayern vgl. Karl Weber (Bearb.): Neue Gesetz- und Verordnungen-Sammlung für das Königreich Bayern mit Einschluß der Reichsgesetzgebung [...], Bd. 7: 26. März 1867 bis 29. April 1869, Nördlingen 1887, S. 131.
2 Vgl. Bekanntmachung der Lehr- anstalten, die zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den Einjährig-Freiwilligen-Militär- dienst berechtigt sind v. 13.11.1912 (GBl., Nr. 72 v. 19.11.1913, S. 1169– 1200).
Pensionat und Schulhaus der Nürnberger Real- und Handelslehranstalt (Institut Gom- brich), Postkarte, 1899. (StadtAN A 34 Nr. 1879)
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