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fSolange aber wir diese Burg oder deren Burgstatt nicht zurückerhal- ten haben werden, werden wir nicht gehalten sein, jene 1000 Mark zu zahlen, die wir zum Fest der heiligen Walpurgis schuldig sind. Ferner werden wir dem Herrn Erzbischof, solange er seinen Anteil an dieser Burg gehalten haben wird, alljährlich 80 Mark zu den Unterhaltskos- ten dieser Burg beisteuern, bis wir [im Vollbesitz] jener Burg oder de- ren Burgstatt nachgefolgt sein werden. Außerhalb aber der Mauern die- ser Burg wird der genannte Erzbischof keinerlei Recht in Bezug auf die [abhängigen] Menschen und Güter haben.
Wenn nun einer der Bürgen pflichtvergessen in Bezug auf die Treue [im Rahmen] der Ehrenhaftigkeit das Ehrengelöbnis derartig brach, so werden wir diesen nicht in unseren Burgen, Städten, befestigten Plät- zen oder Dörfern aus irgendeinem Grund aufnehmen und wir werden im Verein mit dem Herrn Erzbischof die Feinde [dieses Bürgen] sein.
Zudem werden gemäß unserem guten Willen gleich welche Bürgen, die für sich freiwillig der Vertragsstrafe den Vorzug gegeben haben, zu Exkommunizierten ausgerufen; und in jedem erdenklichen Ort, wo sie sich zurückgezogen oder Unterkunft erlangt haben werden, wird der Gottesdienst aufgehoben, bis sie gegenüber dem Herrn Erzbischof für das Vergehen Genugtuung geleistet haben werden.
Und wenn die [abhängigen] Menschen dieses Herrn Erzbischofs von irgendjemandem von dieser Burg verjagt werden sollten, werden
fsicherter Weise untersuchen sollen, sowohl wo wie auch welcher Be- schaffenheit diese Lehen sind, und in Bezug auf diese getreulich zu leistende Tätigkeit haben wir in Person einen Eid abgelegt und eini- ge der vorgenannten Männer ebenso, die anderen aber sind auch jetzt noch in gleicher Weise zu vereidigen, auf dass der Sachverhalt ganz und gar ohne jeden Zweifel in rechtlich gesicherter Weise klargelegt werde und alsdann werden wir auch jene Lehen Namen für Namen bezeich- nen, [die Lehen], die uns dieser unser Herr der Erzbischof in gleicher Weise ohne Hinderung gewährt hat.
Damit folglich zu ewigen Zeiten künftighin von diesen Lehen gesi- cherte Kenntnis zur Verfügung steht, haben wir in unserer vorgelegten Urkunde diese Lehen Namen für Namen bezeichnet und andere wer- den wir in gleicher Weise bezeichnen, sobald wir Kenntnis über sie ha- ben werden.
Gegeben auf offenem Feld bei Langsdorf und getätigt im Jahre des Herrn 1263, am 10. September.
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Sophia, Tochter der heiligen Elisabeth, ehedem Herzogin Brabants, Landgräfin Thüringens und Herrin Hessens, und Heinrich, ihr Sohn, Landgraf Thüringens: Wir wünschen, dass es zur Kenntnis aller ge- langt, dass wir den Vergleich, welcher zwischen uns als der einen Par-
ner Schädigungen Genugtuung zu leisten, ist dergestalt eine Verfügung aufgestellt worden, dass – wenn wir beide ohne Söhne und Töchter geschieden oder gestorben sein werden und [wenn] meine, Heinrichs, Gattin Adelheid dann keine Kinder zur Welt gebracht haben wird und sie [uns] überleben wird – [dass dann] die Städte und Burgen Grün- berg und Frankenberg, die jene Adelheid nur zu Lebzeiten nach Lehn- recht innehaben wird, unangefochten an die Mainzer Kirche zurück- fallen werden, da wir diese [Städte und Burgen] mit den Menschen, Gerechtsamen und allem Zubehör jener Kirche übergeben haben, da- mit sie in [deren] Recht und Eigentum auf ewig festgeschrieben sind.
Und wenn die genannte Adelheid vielleicht durch einen anderen Ehemann Kinder zur Welt brachte, so werden nach ihrem Hinschei- den oder Tod dieser Mann und die Kinder keinerlei Recht bezüglich der vorgenannten Burgen und Städte erlangen.
Damit dies alles jedoch rechtskräftig befolgt wird, wenn die Lage ein- getreten sein wird, haben mit unserem Einverständnis und auf unseren Befehl [hin] die Einwohner jener Burgen und Städte [dies] beschworen.
Wir haben ihm [dem Herrn Erzbischof] auch 2000 Mark übergeben, wie es zwischen uns vereinbart worden ist.
Im Übrigen beglaubigen wir [anerkennend], dass wir von ihr die Le- hen empfangen haben, welche unsere Vorfahren, wie man weiß, von der Mainzer Kirche innegehabt haben.
ffffGerichtsbarkeiten, Gerechtsamen und allen ihren anderen Zubehör, [die Burgen und Städte also], die uns aufgrund Erbrechts zugefallen sind, aus freien Stücken und bereitwillig der Mainzer Kirche übertragen und überantwortet haben, auf dass [diese sie] zu Recht und zu ewigem Eigentum innehabe, und dieser unser Herr Erzbischof hat uns diese [Burgen und Städte] zu Lehen zurückerstattet, unter Anfügung der Be- dingung, dass, wenn wir beide ohne Nachkommen gestorben sein wer- den, Adelheid, die Gemahlin unseres Heinrich, unangefochten diese Güter nur zu ihrer Lebenszeit innehaben wird; und danach werden sie an die Mainzer Kirche zurückfallen. Wenn nun besagte Adelheid [als Witwe] einen anderen Mann heiraten sollte, der mit ihr Kinder zeugte, so kommt diesem Mann und den Kindern ganz und gar keinerlei An- recht an diesen Gütern zu.
Schon jetzt haben zudem auf unseren Befehl und [unseren] Be- schluss die Ritter, Burgmannen, Bürger und [abhängigen] Menschen dieser Burgen und Städte in Person einen Eid geleistet, dass – falls wir ohne überlebende Kinder beiderlei Geschlechts gestorben sein werden – diese alsdann diese [Burgen und Städte] der Mainzer Kirche über- geben und dieser [Kirche] in allem Gehorsam und Dienst so wie uns leisten.
Gegeben auf freiem Feld bei Langsdorf, im Jahre des Herrn 1263, am 11. September.


































































































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