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Deutsche Übersetzungen der Langsdorfer Urkunden
Hans Heinrich Kaminsky
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Wir Sophia, Tochter der heiligen Elisabeth, ehedem Herzogin Bra- bants, und Heinrich, ihr Sohn, Landgraf Thüringens und Herr Hes- sens, beglaubigen und bezeugen öffentlich, dass wir für jene 2000 Mark Pfennige Geldes, welche wir unserem Herrn, dem Herrn Werner, dem Mainzer Erzbischof, zu zahlen gehalten sind, ihm 30 Bürgen gestellt haben, nämlich Gottfried Graf von Ziegenhain, Gerhard von Wilden- burg, Albert von Romrod, Rupert von der Nuhne, Emmercho von Er- benhausen, Bertold von Ehringshausen, Johannes Gulden, Meingot Gulden von Homberg [Ohm], Meingot Gulden von Grünberg, Mein- got Knibo senior, Adolf von Nordeck, Milchling und Dietrich Gebrü- der, Friedrich von Marburg, Albert von Schröck, Konrad von Elben, Wittekind von Holzheim, Friedrich von Treffurt, Eckehard von den Nehen, Johannes von Buseck, Gozmar von Scarrendorf, Heinrich von Queckborn, Bruno Stubenack, Gottfried Marschall [von Rotenstein], Giso von Queckborn, Sigenand von Buseck, Heinrich Hessen, Wer- ner Wenigen, Dammo Rimer, Konrad, Sohn des Johannes Gulden; unter Anfügung folgender Bedingung, dass – wenn wir 1000 Mark nicht in Amöneburg im Zeitraum bis zur demnächst nun kommenden Martins- oktav ihm oder seinem autorisierten Boten oder seiner Kirche gezahlt haben werden, falls jener Herr Erzbischof zwischenzeitlich resigniert haben wird oder verstorben sein wird – [dann] jene Bürgen, dazu auf- gefordert, gemäß der Rechtsgewohnheit bei Bürgschaftsverplichtung in Person in Münzenberg Einlager beziehen werden, wobei eine ander- weitige Bürgschaftsleistung kein Hinderungsgrund ist. Wenn einer von diesen [Bürgen] ausgefallen oder gestorben sein wird, werden wir, dazu aufgefordert, ihn binnen eines Monats durch einen gleichermaßen zu- verlässigen ersetzen. Im Übrigen werden die Bürgen, dazu aufgefor- dert, in Münzenberg Einlager halten [und] solange im Einlager verblei- ben, bis jener [als Ersatz] bereitgestellt sein wird.
Die verbleibenden 1000 Mark werden wir unter der gleichen Be- dingung zum demnächst nun kommenden Fest der heiligen Walpur- gis zahlen, wenn sich nur ereignet haben wird, dass unsere Burg Wil- dungen durch welches Geschick auch immer oder deren Burgstatt, falls diese Burg zerstört wurde, an uns zurückfällt.
sodann jener uns und wir jenem in wechselseitiger Hilfeleistung gegen jenen, welche diese verjagt hat, beistehen.
Zur Bezeugung dieser Übereinkunft haben wir veranlasst, dass die vorgelegte Urkunde mit unseren Siegeln zu sichern sei. Gegeben bei Langsdorf auf freiem Feld im Jahre des Herrn 1263, am 10. Septem- ber.
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Wir Sophia, Tochter der heiligen Elisabeth, Landgräin Thüringens, Herrin Hessens, ehedem Herzogin Brabants, und Heinrich, ihr Sohn, Landgraf Thüringens, [entbieten] allen auf ewig [ihren Gruß].
Wir beglaubigen und bezeugen öffentlich, dass wir von unserem Herrn, dem Herrn Werner, dem Mainzer Erzbischof jene Güter zu Lehen zurück empfangen haben, die weiter unten [im Text] enthal- ten sind, nämlich die Grafschaftsrechte oder lantgerichte Hessens, alle Zehntrechte dieser Grafschaftsrechte, entweder an andere zu Lehen ausgetan oder nicht, die Vogtei von Hasungen, die Vogtei von Breite- nau, das Patronatsrecht über die Kirchen von Wildungen, von Reitzen- hagen, von Felsberg, von Wenigen-Zennern, ebenfalls die Städte und Burgen von Grünberg und Frankenberg mit den [abhängigen] Men- schen, Gerichten, Gerechtsamen und allem ihren sonstigen Zubehör, ebenfalls Melsungen, das – wie man glaubt – ein Lehen ist, ebenfalls in Thüringen die Gerichte und Gerichtsbezirke von Bergern und Aspe, ebenfalls Burg und Stadt Thamsbrück mit den zugehörigen Gerich- ten, die gleichfalls als Lehen angesehen werden, welche von der Main- zer Kirche herrühren, wenn auch bis jetzt nicht endgültig über sie eine Zuweisung getroffen wurde.
Da wir aber nicht in rechtlich gesicherter Weise in dieser Aufga- be von anderen unseren Lehen wissen können, ob sie uns von Rechts wegen von Seiten unseres Herrn des Erzbischofs und von Seiten der Mainzer Kirche zustehen, ist in solcher Weise vereinbart worden, dass wir selbst und 20 vertrauenswürdige Männer – [nämlich] Konrad von Elben, Friedrich von Treffurt, Widerold von Nordeck, Andreas [Brun- del] von Marburg, Johannes Gulden, Konrad von Bicken, sein Bruder Gumpert, Volpert Hosekin, Rudolf von Helfenberg und sein Bruder Johannes, Giso von Gudensberg, Heinrich von Blumenstein, Siegfried von Altenburg, Gumpert von Hohenfels, Heinrich von Uttershausen, Eberhard und Konrad Holzsattel, Hertwig von Böddiger, Graf Al- bert von Wallenstein und Wigand von Homberg [Efze] – innerhalb des Zeitraums des nun beginnenden Jahres in Treue und in rechtlich ge- tei und unserem Herrn Werner, dem Mainzer Erzbischof, als der an- deren [Partei] abgeschlossen wurde, soweit zur Vollendung gebracht haben, dass alle unsere Helfer wie nur immer im gesamten Rechtssta- tus, Nutzungsrecht (Ausstattung) und [in der] Rangstellung bezüglich Personen und Besitz [so] verbleiben müssen, wie sie es damals waren, als sie mit uns überall in die Fehde eingetreten sind. Und wenn irgend- jemand gegen einen anderen eine Streitfrage vorgebracht haben wird, so wird dies gemäß der Gerichtsbarkeit verfolgt werden und diesbe- züglich wird der Beklagte aufgrund des Rechts Folge leisten. Ebenso ist im Vergleich – und unter Zustimmung beider Parteien – geregelt worden, dass die Burg Mellnau für immer der Mainzer Kirche zuge- hören wird. Die Gefälle jedoch der Vogtei Wetter mit allem ihrem Zu- behör und Gerechtsamen werden gemäß dem Gewohnheitsrecht und den althergebrachten Rechten, zudem werden alle nutzbaren Rechte im Wald Burgholt zur Hälfte dieser Kirche zugehörig sein. Doch die ande- re Hälfte wird uns und unseren Kindern, wenn wir solche gehabt ha- ben werden, zugehören.
Uneingeschränkt und frei [darf] der Herr Erzbischof selbst im Wald Burgholz mit eigenen oder mit zur Verfügung gestellten Hunden die Jagd auf Wildschweine nach Belieben ausüben und [sie] verzehren und, wenn er bei [eigener] Abwesenheit den Wunsch haben sollte, in diesen Wald eigene Jäger und Hunde zur Jagd zu schicken, so wird ihm allein und niemandem sonst dies gestattet sein.
Diese [Rechte] und dasselbe kommen in allem umgekehrt uns in gleicher Weise zur Handhabung zu.
Die Waldhüter jedoch werden wir gemeinsam einsetzen. Deswegen sollen weder jener noch wir, jeder für sich, von Wetter und der dortigen Vogtei von irgendeiner [abhängigen] Person Geld einheben lassen, son- dern wir werden dies aufgrund gemeinsamer Übereinkunft und Pla- nung ausführen.
Und wenn wir von ungefähr nach Wetter gekommen sind, um Gas- tung in Anspruch zu nehmen, [so] soll dort unser Schultheiß von un- serem Anteil unsere Unkosten bezahlen, und er wird den [abhängigen] Menschen über das Geschuldete hinaus nichts abnötigen.
Dieses werden wir auch in gleicher Weise beachten und tun.
Wenn [der Herr Erzbischof] in die der Vogtei zugehörigen Dörfer kommt, so oft er nur Gastung gewollt haben wird, so müssen wir dies mit Gelassenheit auf uns nehmen, so wie auch jener – bezogen auf uns – umgekehrt in gleicher Weise dies auf sich genommen haben wird.
Um zudem ihm und der Mainzer Kirche bezüglich von uns erlitte- Da auch jetzt noch unsere Leute zu jenem unserem Herrn, dem Erzbischof, und dessen [Leute] zu uns überzutreten plegten [und da] allerdings unterdessen häuig daraus fahrlässig viele Streitigkeiten ent- standen sind, erkennen wir in gegenseitigem Gelöbnis an, dass wir in Zukunft für immer [jedem] – seien es Ritter, Stadtbürger oder Dorf- bewohner – Aufnahme verweigern werden, und jeder wird bei seinem Herrn verbleiben.
Auch haben wir einen uneingeschränkten Frieden beschworen, wel- cher in unseren Gebieten allgemeingültig sein soll; und wer auch immer diese Übereinkunft oder den Frieden verletzen wird: Wir werden gegen jenen unter gegenseitiger Hilfeleistung vorgehen.
Damit aber alles von beiden Parteien in rechtlicher Sicherung be- folgt werde, haben wir uns in gegenseitiger [Bindung] eine Vertragsstra- fe auferlegt, auf dass derjenige, welcher dagegen verstoßen haben wird, dem anderen 2000 Mark als Vertragsstrafe zahlen möge.
Wenn binnen dreier Monate keine Genugtuung erbracht sein wird und wenn irgendeiner einen anderen, den er gemäß geltender Recht- spraxis [bezüglich dessen Schuld] nicht überführt hat, pfänden, berau- ben oder als Gefangenen in unsere Burgen verbringen sollte, [dann] werden unsere Amtleute und [Gefolgs-]Leute Sorge tragen, dass dies von unserer Seite durch Ersatz ausgeglichen werde. Und, wenn dies nicht binnen drei Monaten erfüllt wurde, sind wir gegenüber dem ge- nannten Herrn Erzbischof [zur Zahlung] dieser Vertragsstrafe ver- plichtet, so wie auch jener uns gegenüber umgekehrt im gleichen Fall.
Zu ewigem Angedenken an all das Vorgenannte haben wir veran- lasst, der vorgelegten Urkunde durch die Sicherung unserer Besiege- lung Rechtskraft zu verleihen.
Gegeben bei Langsdorf auf freiem Feld im Jahr des Herrn 1263, am 10. September.
LU4
Im Namen des Herrn, amen.
Wir Sophia, Tochter der heiligen Elisabeth, Landgräin Thüringens, Herrin Hessens, ehedem Herzogin Brabants, und Heinrich, ihr Sohn, Landgraf Thüringens [entbieten] allen auf ewig [ihren Gruß].
Wir beglaubigen und bezeugen und wünschen zu ewiger Kenntnis aller, der Gegenwart wie der Zukunft, gelangen zu lassen, dass wir ge- mäß des Vergleichs, welcher zwischen unserem Herrn Werner, dem Mainzer Erzbischof, und uns vereinbart wurde, unsere Burgen und Städte Grünberg und Frankenberg mit den [abhängigen] Menschen, 


































































































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