Page 30 - Mitteilungen-Geschichtsverein Erfurt Heft 22
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Karl Heinemeyer
sich das Geleit recht schnell zu einer der ertragreichsten Einnahmequellen der fürstlichen Landesherren. Andererseits hatte der Geleitsherr einem Rei- senden, falls er doch zu Schaden gekommen war, diesen zu ersetzen; dabei waren freilich einfache Unfälle ausgeschlossen.
Alle Geleitsherren unterhielten an den Grenzen ihres Geleitgebie- tes und ebenso im Innern Stationen zur Erhebung der Geleitsgelder. Um sicherzustellen, dass der gesamte Fernverkehr erfasst wurde, war er an bestimmte Geleitsstraßen gebunden und nur auf ihnen zulässig. Die Lei- ter der Geleitsstellen hatten mit ihrem Personal die Einhaltung dieser Vor- schriften zu überwachen und bei Verstößen, etwa die Station zu umfahren und so die Geleitsabgaben zu sparen, Strafen zu erheben. Aufgabe der Zoll- und Geleitsherren war aber auch, was gern übersehen wird, die Reparatur von Brücken und Straßen, wie dies ebenfalls der Mainzer Reichslandfrieden Friedrichs II. von 1235 ausdrücklich feststellt.19 Doch wurde diese Aufgabe bekanntlich allzu oft vernachlässigt.
2. zum gElEiTswEsEn in ThüringEn
In der Landgrafschaft Thüringen dürften zunächst die Ludowinger als Reichsfürsten das Geleitsrecht besessen haben.20 Nach ihrem Aussterben im Mannesstamm im Jahre 1247 ging mit der Landgrafschaft auch das Geleits- recht in Thüringen an ihre Nachfolger über, an die Markgrafen von Meißen
19 1235 Aug. 15, Const. 2 Nr. 196 S. 243: cap. 7 [...] Receptores vero teloneorum tam in terris quam in aquis debito modo teneri volumus ad reparationem poncium et stratarum, transeuntibus et navigantibus, a quibus telonea accipiunt, pacem, securitatem et conductum, ita quod nihil amittant, quatenus durat districtus eorum, prout melius possunt fideliter procurando. [...] – Vgl. unten S. 30.
20 Die Quellen berichten, so weit zu sehen, nicht ausdrücklich darüber. Inwieweit die landgräflichen Befreiungen mehrerer hessischer Klöster vom Zoll für den Einkauf von Lebensmitteln in landgräflichen Städten und für ihren Transport auf Werra, Fulda und Weser seit den achtziger Jahren des 12. Jh. als Hinweise auf ein Bestehen des Geleitsrechtes dienen dürfen, kann hier nicht untersucht wer- den. Vgl. mit den Quellennachweisen Patze, Hans: Die Entstehung der Landes- herrschaft in Thüringen. 1. Teil (Mitteldeutsche Forschungen. Bd. 22, 1), Köln/ Graz 1962. S. 522, und Ders.: Verfassungs- und Rechtsgeschichte im hohen und späten Mittelalter. In: Ders. / Schlesinger, Walter (Hg.): Geschichte Thüringens. Bd. 2: Hohes und spätes Mittelalter. 1. Teil (Ebd. Bd. 48, 2, 1). Köln/Wien 1974. S. 215–330. Hier S. 240.
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